Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG (ZRA) 1030 Wien
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Die Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG wird im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
1.2. „Käufer“ sind natürliche oder juristische Personen, die über den Kauf von Maschinen,
Fahrzeugen, Geräten oder Ersatzteilen und dgl. (im Folgenden kurz Kaufgegenstand oder
Geräte genannt) einen Vertrag mit der Zeppelin Rental Österreich GmbH & Co. KG als Verkäufer
abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.
2. Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
2.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes vom Verkäufer
gemachten Anbots, jedes von Käuferseite gestellten Kaufantrags sowie jedes danach wie
immer zustande kommenden Kaufvertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt).
2.2. Vom Käufer aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird unter genauer Angabe der konkret
anzuwendenden Bestimmungen ausdrücklich vereinbart. Führt der Verkäufer den Kaufantrag
(auch nur teilweise) aus, so gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen,
auch wenn der Käufer auf seinem Geschäftspapier, in seinem Antrag oder in einem das
Verkaufsanbot des Verkäufers erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäftsoder
Einkaufsbedingungen hinweist.
2.3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der umseitig vereinbarten Bestimmungen
gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer,
insbesondere auch für spätere Reparaturaufträge und den Kauf von Ersatzteilen, und zwar
auch dann, wenn diese mit dem ursprünglichen Kaufgegenstand in keinem sachlichen
Zusammenhang stehen. Werden ergänzend die vom Verkäufer aufgestellten „Bedingungen
für die Ausführung von Reparaturen“ vereinbart, sind die vorliegenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen subsidiär anzuwenden.
3. Liefer- und Übernahmebedingungen, Selbsthilfeverkauf
3.1. Im Verhältnis zur vertraglichen Spezifikation des Kaufgegenstands bleiben Änderungen der
serien- oder standardmäßigen Ausführung, Konstruktions- und Formänderungen während
der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Beschaffenheit des gelieferten Geräts nach objektiven
Gesichtspunkten nicht grundlegend vom Vertrag abweicht. Sämtliche in den Beschreibungen
vorkommenden Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc.
gelten als annähernde Angaben, auch wenn diese vereinbart sind.
3.2. Der Verkäufer ist bemüht, bekannt gegebene Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten.
Liefertermine sind jedoch, selbst wenn sie ausdrücklich vereinbart werden, stets nur in
Aussicht genommen, daher ohne Gewähr. Die Vereinbarung eines Liefertermins macht den
Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
3.3. Wird eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese zu laufen, sobald dem Käufer auf seinen
Kaufantrag hin die schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers zugeht. Ist zu diesem
Zeitpunkt aber eine vom Käufer zu leistende An- oder Vorauszahlung noch offen oder liegt die
Kreditzusage für einen vom Käufer zur Kaufpreisfinanzierung angestrebten Kredit noch nicht
vor oder ist zwischen den Vertragsteilen die Art und Weise der Lieferung noch abzusprechen,
so beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der An- bzw. Vorauszahlung bzw. ab Vorliegen der
Kreditzusage bzw. ab dem Einvernehmen über die Ausführungsart zu laufen.
3.4. Lieferverzögerungen auf Seite der Lieferanten des Verkäufers berechtigen diesen zu einer
entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt
vom Vertrag. Ersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung
sind ausgeschlossen.
3.5. Der Käufer wird den Kaufgegenstand am vereinbarten Ort abholen, es sei denn, es ist
Versendung vereinbart. Der Käufer erklärt sich mit der Zusendung durch Beförderung auf der
Straße, im Wege der Post oder Bahn, eines Schiffs und dgl. einverstanden.
3.6. Der Kaufgegenstand gilt wie folgt als ordnungsgemäß abgeliefert, übergeben und abgenommen,
wobei mit der Ablieferung alle Gefahren, vor allem auch die des zufälligen Untergangs,
auf den Käufer übergehen:
3.6.1. bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung an den Käufer oder einen von diesem bevollmächtigten
Dritten (Spediteur, Frachtführer), dass der Kaufgegenstand am vereinbarten
Ort versandbereit zur Abholung bereit steht.
3.6.2. bei Versendung (Punkt 3.5) mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur,
Frachtführer).
3.7. Ist der Käufer mit der Annahme im Verzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand auf Gefahr
und Kosten des Käufers hinterlegen oder nach vorheriger Androhung auf dessen Rechnung
aus freier Hand verkaufen (§ 373 UGB). Erreicht der erzielte den vereinbarten Preis nicht, hat
der Käufer nachzuzahlen. Darüber hinaus kann der Verkäufer über den nicht abgenommenen
Kaufgegenstand frei verfügen und dem Käufer an Stelle des zur Lieferung zunächst vorgesehenen
Gerätes ein anderes, gleichartiges Gerät zur Abholung binnen angemessener Frist
anbieten. Die Androhung einer anderweitigen Verfügung gilt nicht als Vertragsrücktritt des
Verkäufers. Seine Rechte aus dem Zahlungsverzug des Käufers bleiben davon unberührt.
3.8. Im Fall des Annahmeverzuges des Käufers treffen den Verkäufer keinerlei Verpflichtungen zur
Verwahrung oder aus der Verwahrung des Kaufgegenstands. Er ist nicht verpflichtet, wohl
aber berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers versichern zu lassen. Dasselbe
gilt, wenn der Kaufgegenstand bei aufrechtem Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt wieder in
die Gewahrsame des Verkäufers gelangt.
4. Eintausch von Gebrauchtmaschinen
4.1. Im Verhältnis zur vertraglichen Spezifikation des Kaufgegenstands bleiben Änderungen der
serien- oder standardmäßigen Ausführung, Konstruktions- und Formänderungen während
der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Beschaffenheit des gelieferten Geräts nach objektiven
Gesichtspunkten nicht grundlegend vom Vertrag abweicht. Sämtliche in den Beschreibungen
vorkommenden Angaben über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc.
gelten als annähernde Angaben, auch wenn diese vereinbart sind.
4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Neubewertung des Eintauschgerätes zu verlangen, wenn
vom Zeitpunkt dessen Bewertung bis zur tatsächlichen Übergabe an den Verkäufer mehr
als 8 Wochen verstrichen sind. Im Wege der Neubewertung sind die zum Eintausch vorher
getroffenen Vereinbarungen aufgehoben und der Preis für das Eintauschgerät dem Ergebnis
der Neubewertung gemäß neu vereinbart.
4.3. Bis zur Übergabe des Eintauschgerätes an den Verkäufer trägt der Käufer sämtliche darauf zu
machende Kosten und Aufwendungen und die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs.
4.4. Der Käufer haftet für Mängel des Eintauschgerätes, die er kannte oder kennen musste,
bei der Bewertung oder bei der Übergabe aber nicht bekannt gegeben hat, weiters für die
Kosten der Behebung von Mängeln, die im Schätzungsprotokoll nicht vermerkt und bei der
Preisbestimmung nicht berücksichtigt wurden. Bis zur Übergabe haftet der Käufer für alle
Schäden, insbesondere auch für Unfallschäden, mögen diese auch ohne sein Verschulden
entstanden sein, und jede über das normale Maß hinausgehende Abnützung.
5. Eigentumsvorbehalt und Einziehung des Kaufgegenstands
5.1. Sämtliche an den Käufer verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
5.2. Weiterveräußerung und Belehnung von Vorbehaltsware sind dem Käufer ausdrücklich untersagt.
5.3. Durch Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen
geht das vorbehaltene Eigentum nicht unter. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferten
Sachen durch Verbindung zu einem unselbständigen Bestandteil einer dem Käufer gehörenden
Sache werden. In diesem Fall bleibt das vorbehaltene Eigentum als Miteigentum an der gesamten
Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zum Wert der übrigen Sache
im Zeitpunkt der Verbindung bestehen.
5.4. Eingriffe Dritter (Pfändungen und dgl.) oder Schäden an Vorbehaltsware hat der Käufer unter
Angabe aller relevanten Umstände dem Verkäufer unverzüglich mittels eingeschriebenen
Briefs unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher dem Verkäufer telefonisch
bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen
Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche und/oder
gerichtliche Schritte hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
5.5. Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder mit der Zahlung von
Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder dem
Käufer die weitere Benützung des Kaufgegenstands zu untersagen oder sich daran auch
gegen den Willen des Käufers Besitz zu verschaffen (Einziehung). Der Käufer verzichtet auf
eine Besitzstörungsklage. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. Sämtliche mit der
Einziehung verbundenen Kosten trägt der Käufer.
6. Preise
6.1. Durch den Verkäufer angegebene Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die
Preise gelten ab umseitig vereinbartem Erfüllungsort.
6.2. Sollten sich die den Verkäufer treffenden Gestehungskosten (Einkaufspreise,
Überstellungskosten und dgl.) zwischen dem Tag des vom Käufer gemachten Kaufantrags
und jenem der tatsächlichen Lieferung an den Käufer erhöhen, so ändert sich, wenn dies der
Verkäufer verlangt, der zwischen ihm und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis im selben Ausmaß.
6.3. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Preisnachlässe welcher Art immer (Rabatt, Skonto etc.),
es sei denn, ein Nachlass wird umseitig ausdrücklich eingeräumt.
6.4. Sämtliche im Zuge der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten für
Verpackung, Fracht, Transportversicherung oder Rollgeld und dgl. hat der Käufer dem Verkäufer
gesondert zu ersetzen.
6.5. Alle Kosten für einen vom Käufer für die Kaufpreisberichtigung allenfalls in Anspruch genommenen
Kredit (Kreditspesen, -zinsen) oder für eine allenfalls vereinbarte Sicherheitsleistung
wie insbesondere Gebühren und Kosten für eine Pfandbestellung, Wechselspesen und dgl. sind
vom Käufer zu tragen.
7. Finanzierung des Kaufpreises durch Kredit
7.1. Will der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Kredites bei einem
Dritten finanzieren, so fällt dies in seine alleinige Verantwortung. Jede Unterstützung durch
den Verkäufer ist freiwillig und begründet keinerlei Pflichten.
7.2. Der Vertrag ist unbedingt und unabhängig davon, ob dem Käufer der angestrebte Kredit
gewährt wird. Erlangt der Käufer den Kredit nicht, so kann er daraus keinerlei Rechtsfolgen
ableiten, insbesondere steht ihm nicht zu, einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Es gelten die umseitig vereinbarten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind
Kaufpreis und Nebenkosten binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
8.2. Sämtliche Zahlungen sind spesen- und abzugsfrei entweder bar an der Kassa des Verkäufers
oder an eine mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Verkäufers ausgestattete Person oder
durch Überweisung auf ein vom Verkäufer bekannt gegebenes (Bank-)Konto zu leisten.
8.3. Zahlungen im Überweisungswege erfolgen auf Gefahr des Käufers und sind von diesem so
rechtzeitig zu veranlassen, dass sie bei Fälligkeit auf dem vom Verkäufer bekannt gegebenen
Konto einlangen.
8.4. Schecks oder Wechsel nimmt der Verkäufer nur entgegen, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Entgegennahme abzulehnen. Jedenfalls nimmt
der Verkäufer Schecks und Wechsel nur zahlungshalber entgegen, wobei sämtliche Bank-,
Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Käufers gehen.
8.5. Hat der Käufer Kaufpreis und/oder Nebenkosten in Teilzahlungen oder in Raten zu entrichten,
so tritt bei Verzug mit auch nur einem Teil einer Zahlung Terminsverlust ein, ganz gleich, ob der
Verzug auf einem Verschulden des Käufers beruht oder nicht.
8.6. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen, die er leistet, zuerst auf
Reparaturkosten, dann auf Forderungen aus Ersatzteil-Lieferungen des Verkäufers, danach
auf Zinsen, Einbringungskosten, sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die
Forderungen aus den unter Eigentumsvorbehalt erbrachten Leistungen, insbesondere aus
Lieferung von verkauften Geräten und Sachen welcher Art immer angerechnet werden. Somit
verzichtet der Käufer auf jede wie immer geartete Widmung seiner Zahlungen.
9. Zahlungsverzug
9.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Käufer Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a.
9.2. Der Verkäufer kann darüber hinaus auch den Ersatz anderer, vom Käufer verschuldeter
Schäden geltend machen, insbesondere den Ersatz für die Inanspruchnahme von höher
verzinslichem Kredit sowie die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher
Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen.
10. Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
10.1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit gerichtlich festgestellten oder durch
den Verkäufer schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
10.2. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Käufer
nicht zu.
11. Gewährleistung (Garantie) und Haftung
11.1. Bei Neugeräten leistet der Verkäufer Gewähr nach den lieferantenseitig geltenden
Garantiebedingungen. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer nach seiner
Wahl durch Verbesserung, Austausch gegen ein gleichwertiges mängelfreies Gerät,
Preisminderung oder durch Rückabwicklung des Vertrages.
11.2. Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss
jeder wie auch immer gearteten Gewährleistung, ausgenommen der Haftung für das Eigentum
des Verkäufers.
11.3. Unverzüglich nach der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft
oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige
Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der
Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige,
so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst
sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands nicht mehr geltend
machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt
werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten
Ansprüche nicht mehr geltend machen.
11.4. Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte
Fahrlässigkeit.
11.5. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen,
immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in
keinem Fall.
11.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten,
gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens
(Schadenersatz).
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1. Wird aus Verschulden des Verkäufers eine Lieferfrist um mehr als acht Wochen überschritten,
so kann der Käufer je mittels eingeschriebenen Briefs dem Verkäufer eine Nachfrist von zumindest
30 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Liegt dem
Verkäufer kein Verschulden zur Last, so sind nach Ablauf von 6 Monaten ab dem ursprünglich
vereinbarten Liefertermin beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages dem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machenden
Vertragsteil unzumutbar geworden ist.
12.2. Im Fall eines käuferseitigen Rücktritts vom Vertrag ist der Verkäufer unter Ausschluss sonstiger
Ansprüche des Käufers nur zur Rückzahlung allenfalls erhaltener An- oder Teilzahlungen
verpflichtet.
12.3. der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder mit der Zahlung von
Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer, selbst wenn er den Kaufgegenstand an den
Käufer bereits übergeben hat, auch ohne vorherige Androhung des Rücktritts berechtigt, nach
Einräumung einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und nach seiner Wahl
entweder den Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens samt entgangenem Gewinn oder
als Vertragsstrafe eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in
Höhe von 15 % des vollen Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer ohne Abzug von Rabatten und
dgl.) zu verlangen. Dieser Anspruch auf die Stornogebühr besteht unabhängig vom Vorliegen
eines Verschuldens des Käufers und unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers wie etwa
auf Entgelt für die Benützung des allenfalls bereits übergebenen Kaufgegenstands.
12.4. Der Vertragsrücktritt hebt insbesondere auch allfällige Vereinbarungen über den Eintausch von
Gebrauchtgeräten auf, es sei denn, der Verkäufer erklärt im Zuge des Rücktritts ausdrücklich
etwas anderes.
12.5. Die Einziehung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer (Punkt 5.5) bedeutet für sich noch
einen Rücktritt vom Vertrag oder sonstigen Verzicht auf die volle Kaufpreisforderung. Ein
Rücktritt durch den Verkäufer bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Rücktrittserklärung.
13. Rückstellung und Verwertung des Kaufgegenstands
13.1. Im Fall des Vertragsrücktritts ist der Kaufgegenstand vom Käufer betriebsfähig, verkehrssicher,
entladen und gereinigt mit allen Papieren und Schlüsseln nach Wahl des Verkäufers
entweder zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Verkäufer angegebene inländische
Übernahmestelle zurückzustellen. Kosten und Gefahr der Rückstellung bis zur Verwertung des
Kaufgegenstands trägt der Käufer.
13.2. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Verkäufers ist der Käufer zur Zahlung eines
Benützungsentgeltes für die Zeit von der Übergabe des Kaufgegenstands bis zu dessen
tatsächlicher Rückstellung verpflichtet. Das Benützungsentgelt bemisst sich nach jenen
Tagesmietpreisen, die der Verkäufer gemäß seiner im Zeitpunkt der Rückstellung aktuellen
allgemein gültigen Preisliste für die Vermietung von Geräten von der Art, Beschaffenheit und
Ausführung des Kaufgegenstands verlangt.
13.3. Gleich, ob der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist oder trotz Einziehung der Vertrag
aufrecht bleibt (Punkte 5.5 und 12.5), ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand und/
oder geleistete Sicherheiten zum Marktpreis oder, falls die zur Verwertung gelangenden
Gegenstände keinen Marktpreis haben, zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten
Schätzwert an einen Dritten zu verkaufen. Vor der Verwertung ist dem Käufer Gelegenheit zur
Namhaftmachung eines besseren, zur Barzahlung bereiten Käufers zu geben.
13.4. Sämtliche Kosten für Rücknahme oder Einziehung, Sicherstellung, Transport, Verwahrung,
Schätzung und Verwertung samt allen Nebenkosten hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
13.5. Der Verwertungsreinerlös ist nach freiem Ermessen des Verkäufers zur Abdeckung seiner
Forderungen entweder gegen den Käufer selbst und/oder gegen solche Unternehmen heranzuziehen,
die mit dem Unternehmen des Käufers verbunden sind (§ 15 AktG), sei es nur durch
die Identität des Geschäftsführers.
14. Sanktionsregelung
14.1. Der Käufer verpflichtet sich, die bei ZRD bestellten und erworbenen Waren oder damit
zusammenhängende Dienstleistungen weder direkt noch indirekt an natürliche oder juristische
Personen, Organisationen oder Institutionen zu verkaufen, zu liefern, zu übertragen oder
zu exportieren oder im Rahmen von technischer Hilfe ZRD sonstigen Dienstleistungen zu
verwenden, soweit dies durch außenwirtschaftsrechtliche Wirtschafts-, Finanz- oder sonstige
Sanktionen bzw. Embargos der UN, der EU, der BRD oder den USA für ZRD und/oder den Käufer
verboten wäre/ist („Sanktionsregelungen“). Dies bedeutet insbesondere auch, dass der Käufer
keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert/abgeholt
werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 oder
Artikel 8g der Verordnung (EG) 765/2006 fallen, direkt oder indirekt nach Russland bzw. Belarus
oder zur Verwendung in Russland bzw. Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren darf.
Der Käuferverpflichtet sich insoweit zur Einhaltung der Sanktionsregelungen, insbesondere
auch beim Transport der Ware, unabhängig davon, ob sie für ihn selbst gelten. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, sich über alle anwendbaren Sanktionsregelungen sowie über
Aktualisierungen, Änderungen und Neufassungen der Sanktionsregelungen auf den entsprechenden
Regierungswebseiten zu informieren.
14.2. Der Käufer unternimmt alles in seiner Macht Stehende, um sicherzustellen, dass der
Zweck von Ziffer 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich
möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Käufer richtet einen angemessenen
Überwachungsmechanismus ein und hält diesen aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in
der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die
den Zweck von Ziffer 12.1 vereiteln würden.
14.3. Der Käufer hat ZRD unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung von Ziffer 12.1
oder Ziffer 12.2 zu informieren, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den
Zweck von Ziffer 12.1 vereiteln könnten.
14.4. Hat ZRD Zweifel daran, dass der Käufer in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus
den Ziffern 12.1 und 12.2 handelt oder zu handeln beabsichtigt, und/ oder wenn das Erbringen
solcher Nachweise gesetzlich vorgeschrieben ist, ist ZRD berechtigt, vom Käufern entsprechende
Nachweise (z.B. Endverbleibserklärungen, Genehmigungen etc.) über die Verwendung
der Ware im Sinne der Ziffern 12.1 und 12.2 dieser Regelung zu verlangen. Der Käufer hat
ZRD diese Informationen innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser
Informationen zur Verfügung zu stellen.
Erbringt der Käufer in einem solchen Fall den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, ist ZRD
berechtigt, die Lieferung bis zur Erbringung des entsprechenden Nachweises aufzuschieben.
Gelingt dieser Nachweis nicht, so ist ZRD zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
14.5. ZRD ist zur Leistungsverweigerung und darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt, wenn der Käufer (oder eine mit ihm verbundene Person, Personenvereinigung
oder Gesellschaft, einschließlich unmittelbarer und mittelbarer Eigentümer) Gegenstand von
Sanktionsregelungen wird oder die vertragsgegenständliche Ware solchen Sanktionsregelungen
unterliegt oder wenn der Käufer gegen die Ziffern 12.1-12.3 verstößt. Ein Anspruch des Käufern
auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
14.6. Soweit Güter nach Ziffer 12.1 Satz 2 betroffen sind, ist ZRD berechtigt, neben den Rechten
aus den Ziffern 12.4 und 12.5 eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts dieser
Vereinbarung oder des Preises der gelieferten/vermieteten Güter zu verlangen, je nachdem,
welcher Betrag höher ist. Die Verpflichtung nach Ziffer 12.1 gilt nicht, wenn die Einhaltung der
Sanktionsvorschriften der Vereinigten Staaten gegen die Verordnung (EWG) 2271/96 in ihrer
jeweils gültigen Fassung verstößt und/oder eine entsprechende Verpflichtung einen Verstoß
gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung darstellt.
14.7. Diese Regelung ist ein wesentlicher Bestandteil aller Verträge.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Der Käufer erklärt, dass der jeweilige Inhaber des Kaufgegenstands wie etwa Fahrer
oder Baustellenleiter (Besitzdiener) als vom Käufer für die Erteilung von Reparaturen am
Kaufgegenstand bevollmächtigt gilt.
15.2. Erfüllungsort ist mangels umseitig anders lautend getroffener Vereinbarung für beide
Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Verkäufers, die den Vertrag mit dem Käufer
abschließt.
15.3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten
Zweck möglichst nahe kommt.
15.4. Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches
Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) und des UN-Kaufrechts
anzuwenden.
15.5. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer einschließlich für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess (Punkt
8.4) wird ausschließlich das für Wien Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für
alle Streitigkeiten aus späteren, sich auf den Kaufgegenstand beziehenden Werkverträgen
zwischen den Vertragsteilen (Reparaturen und dgl.).
Stand: Juli 2026